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Impressum

Satzung

                               

Satzung

Der

 

Arbeitsgemeinschaft Sportflug 

Bochum e.V.

Im Deutschen  Aero-Club e.V.

 

Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung der AGS Bochum e.V. vom

 

23.06.2007

Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

 

1.  Der Verein trägt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Sportflug Bochum  e.V.

     im Deutschen Aero-Club e.V.

 

2.  Der Sitz des Vereins ist Bochum.

 

3.  Die Eintragung in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Bochum am 13.04.1953 unter der Nummer 1117 erfolgt.

 

§ 2

Zweck

 

1.  Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Luftfahrt und die Pflege des Flugsportes. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig und neutral. Der Verein verfolgt daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

2.  Ein besonderes Ziel des Vereins soll die Erfassung der Jugend zum Zwecke gemeinnütziger Jugendpflege und Jugendarbeit sein. Die Zusammenarbeit mit ortsansässigen Schulen wird praktiziert.

 

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten.

 

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

 

5.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vereinsvermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitglieder

 

1. Der Verein besteht aus: a) Ordentlichen Mitgliedern

         (aktive und passive Mitglieder)

        • b)  Ehrenmitgliedern
        • c)  Vereinsförderern
        • d)  Mitgliedern zur Probe (1.Mitgliedsjahr)
          •  

             

            § 5

            Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Ordentliches Mitglied kann jeder werden. Das Mitglied erwirbt mit Aufnahme in den Verein die mittelbare Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. des DAeC und darüber hinaus die mittelbare Mitgliedschaft des Deutschen Aero-Club e.V.

 

2.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch den Vereinsvorstand ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den AGS Bochum e.V. oder im Allgemeinen um den Flugsport verdient gemacht haben.

 

3.  Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

4.  Entscheidet der Vorstand die Aufnahme positiv, wird das Neumitglied für 1 Jahr zur Probe aufgenommen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ab Eintritt in den Verein wird über die endgültige Aufnahme des Neumitgliedes entschieden. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

            § 6

            Erlöschen der Zugehörigkeit

             

1.  Die Zugehörigheit zum Verein erlischt durch:    a) Austrittserklärung

            • b) Verlust der Rechtsfähigkeit
            • c) Eintritt der Liquidation, Eröffnung 
            •     des Vergleichs- oder   
            •     Konkursverfahrens
            • d) Ausschluß
            • e) Tod

2.  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

 

 

§ 7

Austritt aus dem Verein

 

1.  Der Austritt aus dem Verein ist ausschließlich zu den vom Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. festgelegten Zeitpunkten möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Austrittserklärung muß dem Verein spätestens einen Monat vor dem Austrittstermin zugegangen sein.

 

§ 8

Ausschluß aus dem Verein

 

  • 1.  Ein Mitglied kann auf Antrag durch schriftlich begründeten Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:
  • a)  das Ansehen oder die Interessen des Vereins, des Verbandes oder des Deutschen Aero-Clubs schädigt,
  • b)  trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht innerhalb von 4 Wochen erfüllt. Dabei muß zwischen den beiden Aufforderungen eine Frist von 6 Wochen liegen. Die zweite Aufforderung hat durch Einschreibebrief mit Rückschein zu erfolgen. Hierbei ist auf den drohenden Ausschluß hinzuweisen.
  • c)  Bei geldlichen Verpflichtungen kann an Stelle der zweiten Aufforderung der geschuldete Geldbetrag durch Postnachnahme angefordert werden. Die Nichteinlösung oder Annahmeverweigerung gilt als endgültige Leistungsverweigerung.
  • 2.  Den Beschluß teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mit.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Die Mitglieder gem. § 4,1a und 1b haben Sitz und Stimme in den Versammlungen des Vereins. Die Mitglieder haben die Pflicht:

   

  • a)  Die Satzung und die Bestimmungen des Vereins zu befolgen,
  • b)  dem Vorstand Auskünfte über ihre fliegerische Tätigkeit zu erteilen,
  • c)  die beschlossenen Beiträge pünktlich zu leisten.

2.  Vereinsförderer gem. § 4,1c haben kein Stimmrecht. Für jugendliche Mitglieder gilt zusätzlich die Vereinsjugendordnung.

 

3.  Mitglieder auf Probe gem. § 4,1d  haben kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins.

 

4.  Mitglieder vor der Vollendung des 14. Lebensjahres haben kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins.

 

§ 10

Verwaltungsstellen des Vereins

 

1.  Die Verwaltungsstellen, die den Gesamtvorstand bilden, sind:

 

  • a)  der geschäftsführende Vorstand
  • b)  der erweiterte Vorstand

§ 11

Der geschäftsführende Vorstand

 

1.  Der Verein wird in Sachen des § 26 BGB vertreten durch 2 Mitglieder des Vorstandes. Für alle Belange und Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Betreibergesellschaft des Flugplatzes Borkenberge (Borkenbergegesellschaft e.V.) und deren Mitgliederversammlungen wird der Verein durch 1 Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes oder durch ein vom geschäftsführenden Vorstande schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitglied rechtskräftig vertreten.

 

2.  Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

        • a)  der  Vorsitzende
        • b)  der  1. Geschäftsführer
        • c)  der  2. Geschäftsführer
        • d)  der  Schatzmeister
        • e)  der  Ausbildungsleiter

3.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener oder auf Antrag in geheimer Wahl durch die Jahreshauptversammlung mit  einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren.  Wiederwahl ist zulässig.

 

4.  Der Vorsitzende beruft den Vorstand, einschließlich des erweiteren Vorstandes ein, sooft es die Geschäftslage erfordert. Der Vorstand ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder erscheinen. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

5.  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§12) haben bei Abstimmungen ebenfalls Stimmrecht.

 

6.  Jedes Mitglied der geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes kann im Bedarfsfall eine Vorstandssitzung einberufen.

 

7.  Über die Sitzungen und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Geschäftsführer (bei Abwesenheit von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes) zu unterzeichnen ist.

 

8.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand ermächtigt, einen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen, die  über die endgültige Bestellung oder Neuwahl für die Restzeit gem. §11.3 und §12.2 zu entscheiden hat.

 

§ 12

Der erweiterte Vorstand

 

1.  Dem erweiterten Vorstand gehören an:

        • a)  der Technischen Leiter
        • b)  der Vereinsjugendleiter

2.  Die Wahl zu Abschnitt 1 a  erfolgt in offener oder geheimer Wahl durch die Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

 

3.  Der Vereinsjugendleiter bildet mit dem gesamten Vorstand die oberste entscheidende Stelle für Jugendfragen im Verein. Er wird von der Jugendversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.

 

§ 13

Der Jugendleiter

 

1.  Die Selbstverwaltung der Jugend ist in dem vom Gesetzgeber für die anerkannten Jugendpflegeorganisationen vorgeschriebenen Umfang in der Jugendordnung verankert.

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

 

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, spätestens 12  Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Zeit und Ort dafür bestimmt der Vorstand.

 

3.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Aufgrund schriftlicher Aufforderung durch mindestens 10% der wahlberechtigten Mitglieder des Vereins hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einberufung eine Tagesordnung vorgelegt wird.

 

4.  Der Vorsitzende oder in Vertretung der 1. Geschäftsführer leitet die Mitgliederversammlung. Er bestellt einen Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des Vereins zum Schriftführer und bestimmt die erforderliche Zahl von Stimmenzählern. Die vom Schriftführer anzufertigende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

6.  Beschlüsse werden mit einfacher  Mehrheit gefaßt, unbeschadet  der  Bestimmungen der §§ 21 - 2 und 22 - 2.

 

7.  Die Mitglieder werden durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vorher an die Mitglieder abzusenden.

 

8.  Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Verein    mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen.

 

9.  Anträge, deren Dringlichkeit durch ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anerkannt sind, können jederzeit eingebracht werden.  Dieses gilt nicht für Satzungsänderungen.

 

§ 15

Befugnisse der ordentlichen Mitgliederversammlung

(Jahreshauptversammlung)

 

1.  Der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:

    

  • a)  Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Ausbildungsberichtes, sowie der Berichte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  • b)  Die Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • c)  Die Beschlußfassung über den Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr.
  • d)  Bekanntgabe des Jugendleiters.
  • e)  Wahl der Abschlußprüfer.

§ 16

Ruhen des Stimmrechtes der Mitglieder

 

1.  Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied den fälligen Mitgliedsbeitrag für das letzte abgelaufene  Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung nicht entrichtet hat.

 

§ 17

Wahl der Abgeordneten zu den Versammlungen und Tagungen des Landesverbandes und des DAeC

 

1.  Die Wahl erfolgt von Fall zu Fall durch den Vorstand.

 

2.  Die Abgeordneten haben der nächsten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht zu geben.

§ 18

Mitgliederbeiträge

 

1.  Die Mitgliederbeiträge und die Gebühren werden durch die Gebührenordnung geregelt.

 

2.  Der festgelegte Mitgliedsbeitrag ist ein Mindestbeitrag.

 

3.  Neu eintretende Mitglieder zahlen den festgesetzten Aufnahmebeitrag. Der Aufnahmebeitrag verbleibt unwiderruflich im Besitz des Vereins, auch wenn einer endgültigen Mitgliedschaft nach Ablauf des Probejahres nicht zugestimmt wird.

 

§ 19

Revisoren

 

1.  Den gewählten Abschlußprüfern (Revisoren) ist die Jahresabrechnung spätestens acht Wochen nach Abschluß des Geschäftsjahres zur Prüfung vorzulegen.

 

2.  Die Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit und Prüfung und äußern sich zur Entlastung des Vorstandes.

 

3.  Die Amtszeit der Revisoren beträgt zwei Jahre. Es werden zwei Revisoren im jährlichen Wechsel gewählt.

§ 20

Satzungsänderungen

 

1.  Anträge auf Satzungsänderung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand so frühzeitig vorliegen, daß sie der Einladung zur Jahreshauptversammlung beigefügt werden können.

 

2.  Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer  2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

3.  Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen (Wortlaut, Orthographie) an der Satzung und an zukünftigen Satzungsänderungsbeschlüssen von sich aus vorzunehmen.

 

§ 21

Auflösung

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Zwischen ihnen muß ein Zeitraum von mindestens einem und höchstens drei Monaten liegen.

 

2.  Für die Beschlußfassung über die Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 22

Gerichtsstand

 

1.  Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Bochum.